Infos zur Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer wurde in Deutschland für Privatanleger zum 01.01.2009 eingeführt. Es handelt sich um den Teil der Einkommensteuer, der auf Erträge aus Kapitalanlagen erhoben wird. Die Abgeltungsteuer hat die Zinsabschlagsteuer abgelöst und sollte das Verfahren der Kapitalanlagebesteuerung vereinfachen.
Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer und hat, wie aus dem Namen hervorgeht, abgeltende Wirkung. Das heißt, mit ihrer Zahlung ist die Steuerschuld beglichen. Im Gegenzug dürfen keine persönlichen Werbungskosten mehr zur Anrechnung gebracht werden. Die Steuer wird direkt an der Quelle erhoben, Banken behalten sie bei der Ertragszahlung sofort ein. Sie ist einheitlich mit einem Steuersatz von 25 Prozent festgelegt. Darauf muss der 5,5-prozentige Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bezahlt werden, so dass der Höchstsatz der Abgeltungsteuer insgesamt über 28 Prozent beträgt. Daraus folgt, dass es sich für diejenigen, deren persönlicher Steuersatz unter diesem Satz liegt, lohnt, zu viel gezahlte Steuern über die Einkommensteuererklärung zurückzufordern. Ansonsten entfällt für Kapitalerträge im Allgemeinen das Ausfüllen der Steuererklärung.
Keine Abgeltungsteuer fällt innerhalb eines Freibetrages an, dem so genannten Sparer-Pauschbetrag. Er beträgt für Ledige 801 Euro und für verheiratete, zusammen veranlagte Ehepaare 1.602 Euro. Damit keine Abgeltungsteuer abgezogen wird, ist ein Freistellungsantrag in Höhe des anzurechnenden Sparer-Pauschbetrages beim kontoführenden Kreditinstitut einzureichen. Der Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden. Die gleiche Wirkung hat eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes. Steuerpflichtige, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, können diese beantragen.
Zu den Kapitaleinkünften zählen Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach dem 01.01.2009 angeschafft wurden, sowie Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften. Kapitalanlagen, die als Betriebsvermögen gelten, werden nicht mit Abgeltungsteuer belegt. Erträge aus Versicherungen und Fremdwährungsgeschäften sind davon ausgenommen.
Die vereinfachende Wirkung der Abgeltungsteuer ist leider nicht eingetreten, da es inzwischen zahlreiche Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen zu einzelnen Wertpapiererträgen gibt. Durch die Abgeltungsteuer werden Vermögende mit einem höheren Steuersatz und Zinssparer gegenüber der vorherigen Regelung begünstigt.